Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 54 Zwangsversteigerung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/54#abs-1 (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Grundsteuerwert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Grundsteuerwert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Grundsteuerwerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/54#abs-2 (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/54#abs-3 (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/54#abs-4 (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/54#abs-5 (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 54 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2009 – V ZB 142/08Zitiert von 4
- LG Lübeck, 07.10.2024 – 7 T 481/24
- LG Stuttgart, 17.03.2009 – 19 T 486/08Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 12.11.2008 – 4 K 170/08 AOZitiert von 1
- BVerfG, 28.06.2000 – 1 BvR 741/00Zitiert von 7
- LG Dortmund, 20.11.2008 – 9 T 511/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – V ZB 13/26Zwangsversteigerung: Keine Pflicht des Rechtspflegers zur Einsichtnahme in das Handelsregister zum Nachweis der Vertretungsmacht eines Bieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 20.07.2026 – V ZB 90/25Gegenstandswert für Akteneinsicht eines Bietinteressenten in die Zwangsversteigerungsakte
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.